Artikel 7 VO (EG) 2007/659
(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
(2) Für die gesamte zugeteilte Menge sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
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