Artikel 6 VO (EG) 2007/659

(1) Die Einfuhrrechte werden frühestens am siebten und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt.

(2) Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

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