Artikel 5 VO (EG) 2007/659
(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 20. Juni, der dem betreffenden jährlichen Einfuhrzollkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen für jede laufende Nummer spätestens am fünften Arbeitstag, der auf den Ablauf der Antragsfrist gemäß Absatz 1 folgt, um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
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