Artikel 4 VO (EG) 2007/659
(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß dem genannten Artikel mindestens 25 Tiere des KN-Codes 010290 eingeführt haben.
Die Mitgliedstaaten können als Nachweis für den Handel mit Drittländern ordnungsgemäß von der ausstellenden Behörde beglaubigte Kopien der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Dokumente akzeptieren.
(2) Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann diese Referenzeinfuhren als Nachweis für den Handel anführen.
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