Artikel 3 VO (EG) 2007/659
(1) Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.
(2) Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.