Artikel 2 VO (EG) 2007/659

(1) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.4197 müssen folgende Unterlagen erbracht werden:

a)
für Stiere: Abstammungsnachweis,
b)
für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

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