Artikel 1 VO (EG) 2007/659
Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum” genannt, werden die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen eröffnet.
Die Zollkontingente tragen die laufenden Nummern 09.4196 und 09.4197.
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