Präambel VO (EG) 2007/659

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen zu eröffnen.
(2)
Es sind daher Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieser Einfuhrzollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erlassen.
(3)
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist zur Einfuhr in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz erforderlich. Zur Verwaltung dieser Einfuhrzollkontingente ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(2) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Einfuhrzollkontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums.
(4)
Es sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(3) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4).
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Auflagen für Antragsteller und der Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.
(6)
Um Spekulationen vorzubeugen, sind die im Rahmen der Einfuhrzollkontingente verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorzubehalten, die nachweisen können, dass sie tatsächlich in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in den beiden Bezugszeiträumen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeweils mindestens 25 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 25 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten außerdem beglaubigte Kopien der Nachweisdokumente für den Handel mit Drittländern akzeptieren können.
(7)
Zusätzlich sollte eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden. Die Einfuhrlizenzen dürfen nicht übertragbar sein und den Marktteilnehmern nur für Mengen ausgestellt werden, für die ihnen Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(8)
Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) festzulegen.
(9)
Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) sieht für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabesatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den Tieren, die im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhrzollkontingenten eingeführt werden, muss kontrolliert werden, dass sie während einer bestimmten Zeit nicht geschlachtet werden.
(10)
Zu diesem Zweck ist die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, die der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden verminderten Zollsatz entspricht.
(11)
In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98(7) aufzuheben und ab dem 1. Juli 2007 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(6)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)

ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).

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