Artikel 1 VO (EG) 2007/676
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Befischung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee eingeführt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Nordsee” das vom Internationalen Rat für Meeresforschung als Untergebiet IV abgegrenzte Meeresgebiet.
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