Artikel 2 VO (EG) 2007/676
Sichere biologische Grenzen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Schollen- und Seezungenbestände in den Jahren als innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegend, in denen nach Ansicht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das Volumen der Laicherbiomasse von Scholle überschreitet 230000 t;
- b)
- der durchschnittliche Wert der fischereilichen Sterblichkeit bei Scholle der Altersgruppen 2 bis 6 liegt unter 0,6 pro Jahr;
- c)
- das Volumen der Laicherbiomasse von Seezunge überschreitet 35000 t;
- d)
- der durchschnittliche Wert der fischereilichen Sterblichkeit bei Seezunge der Altersgruppen 2 bis 6 liegt unter 0,4 pro Jahr.
(2) Empfiehlt der STECF, dass zur Bestimmung der sicheren biologischen Grenzen andere Werte für die Biomasse und die fischereiliche Sterblichkeit herangezogen werden sollten, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Absatzes 1 vor.
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