Artikel 3 VO (EG) 2007/676

Ziele der ersten Phase des Mehrjahresplans

(1) In der ersten Phase des Mehrjahresplans ist zu gewährleisten, dass die Schollen- und Seezungenbestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen zurückkehren.

(2) Das Ziel nach Absatz 1 wird durch eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei Scholle und Seezunge um 10 % pro Jahr mit TAC-Anpassungen von maximal 15 % pro Jahr erreicht, bis sich beide Bestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

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