Artikel 4 VO (EG) 2007/676
Ziele der zweiten Phase des Mehrjahresplans
(1) In der zweiten Phase des Mehrjahresplans wird die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags sichergestellt.
(2) Das Ziel nach Absatz 1 wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand der Altersgruppen 2 bis 6 auf mindestens 0,3 gehalten wird.
(3) Das Ziel nach Absatz 1 wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Seezungenbestand der Altersgruppen 2 bis 6 auf mindestens 0,2 gehalten wird.
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