Artikel 5 VO (EG) 2007/676
Übergangsregelung
(1) Wird festgestellt, dass sich die Schollen- und Seezungenbestände in zwei aufeinander folgenden Jahren wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Änderung des Artikels 4 Absätze 2 und 3 sowie eine Änderung der Artikel 7, 8 und 9 dahingehend, dass in Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des STECF eine Nutzung der Bestände bei einer dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechenden fischereilichen Sterblichkeit erlaubt ist.
(2) Die Kommission fügt ihrem Änderungsvorschlag eine umfassende Folgenabschätzung bei und berücksichtigt die Stellungnahme des regionalen Beirats für die Nordsee.
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