Artikel 6 VO (EG) 2007/676
Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)
Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß den Artikeln 7 und 8 über die TAC für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee für das darauf folgende Jahr.
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