Artikel 6 VO (EG) 2007/676

Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)

Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß den Artikeln 7 und 8 über die TAC für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee für das darauf folgende Jahr.

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