Artikel 7 VO (EG) 2007/676

Verfahren für die Festsetzung der TAC für Scholle

(1) Der Rat setzt die TAC für Scholle auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a)
der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung zu einer Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahres führt;
b)
der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung bei den Altersgruppen 2 bis 6 zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,3 führt.

(2) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % unterschreitet, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der des Vorjahres liegt.

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