Artikel 15 VO (EG) 2007/676

Transport von Seezunge und Scholle

(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass alle Mengen Scholle von mehr als 500 kg und alle Mengen Seezunge von mehr als 300 kg, die in dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten geografischen Gebiet gefangen wurden und zuerst in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unter Verwendung von Waagen, deren Genauigkeit zertifiziert wurde, gewogen werden, bevor sie vom Hafen der ersten Anlandung anderswohin verbracht werden.

(2) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird Mengen Scholle von mehr als 500 kg und Mengen Seezunge von mehr als 300 kg, die an einen anderen als den Anlandeort verbracht werden, eine Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geregelte Ausnahme findet keine Anwendung.

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