Artikel 14 VO (EG) 2007/676

Getrennte Lagerung von Scholle und Seezunge

(1) An Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft dürfen in keinem Behältnis Schollen oder Seezungen gleich welcher Menge mit anderen Arten von Meerestieren vermischt aufbewahrt werden.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Schollen- und Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

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