Artikel 13 VO (EG) 2007/676

Vorherige Anmeldung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat, und der Schollen- oder Seezungenfänge gleich welcher Menge in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlands anlanden will, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Anlandung in einem Drittland Folgendes mit:

a)
den Namen des Hafens oder des Anlandeortes,
b)
die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort,
c)
die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

Die Anmeldung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs vorgenommen werden.

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