Artikel 12 VO (EG) 2007/676
Wiegen der Anlandungen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Mengen Seezunge von mehr als 300 kg und alle Mengen Scholle von mehr als 500 kg, die in der Nordsee gefischt wurden, vor dem Verkauf unter Verwendung von Waagen gewogen werden, deren Genauigkeit zertifiziert wurde.
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