Artikel 11 VO (EG) 2007/676

Höchstzulässiger Fehler

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(1) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Menge Scholle und der Menge Seezunge (jeweils in kg Lebendgewicht) an Bord von Schiffen, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, 8 % gegenüber dem Logbucheintrag. Falls in den Gemeinschaftsvorschriften kein Umrechnungsfaktor festgelegt ist, gilt der Umrechnungsfaktor des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arten von Meerestieren, von denen sich weniger als 50 kg an Bord befinden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

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