Artikel 10 VO (EG) 2007/676

Fischereiaufwandsmeldungen

(1) Für die in dem Gebiet fischenden Schiffe gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und Artikel 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. Schiffe, die entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(1) mit einem Überwachungssystem ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht befreit.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Anwendung mitzuteilen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

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