Artikel 9 VO (EG) 2007/676

Beschränkung des Fischereiaufwands

(1) Die in Kapitel II genannten TAC werden durch eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands ergänzt.

(2) Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands über die Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Flotten, bei denen Scholle oder Seezunge bzw. beide Arten zusammen einen erheblichen Anteil der Anlandungen ausmachen oder bei denen umfangreiche Rückwürfe zu verzeichnen sind.

(3) Die Kommission fordert beim STECF eine Einschätzung darüber an, auf welche Höhe der höchstzulässige Fischereiaufwand festgesetzt werden muss, um die Fänge an Scholle und Seezunge auf ein Niveau zu bringen, das dem Anteil der Europäischen Gemeinschaft an der gemäß Artikel 6 festgelegten TAC entspricht. Bei der Formulierung dieser Anfrage werden andere einschlägige Gemeinschaftsvorschriften über die Bedingungen, unter denen Quoten genützt werden dürfen, berücksichtigt.

(4) Die in Absatz 2 genannte jährliche Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands erfolgt unter Berücksichtigung des Gutachtens, das der STECF nach Absatz 3 vorlegt.

(5) Die Kommission fordert beim STECF jedes Jahr einen Bericht über den jährlichen Fischereiaufwand von Schiffen, die Scholle und Seezunge befischen, sowie einen Bericht über die Art des in diesen Fischereien eingesetzten Fanggeräts an.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Fischereiaufwand das für 2006 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten.

(7) Mitgliedstaaten, deren Quoten weniger als 5 % des Anteils der Europäischen Gemeinschaft an den TAC für Scholle und Seezunge ausmachen, sind von der Aufwandssteuerungsregelung ausgenommen.

(8) Führt ein unter Absatz 7 fallender Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 einen Quotentausch für Seezunge oder Scholle durch, in dessen Folge die ihm zugeteilte Quote und die ihm durch den Austausch übertragene Menge Seezunge oder Scholle zusammengenommen mehr als 5 % des TAC-Anteils der Europäischen Gemeinschaft ausmachen, so findet die Aufwandssteuerungsregelung auf diesen Mitgliedstaat Anwendung.

(9) Der Fischereiaufwand von Schiffen, bei denen Schollen oder Seezungen einen erheblichen Teil der Fänge ausmachen und die die Flagge eines unter Absatz 7 fallenden Mitgliedstaats führen, darf das für 2006 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten.

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