Artikel 17 VO (EG) 2007/676

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

(2) Die Kommission lässt vom STECF im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem dritten darauf folgenden Jahr ein wissenschaftliches Gutachten darüber anfertigen, inwieweit die Ziele des Mehrjahresplans erreicht wurden. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor, und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung der in den Artikeln 3 und 4 dargelegten Ziele.

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