Artikel 18 VO (EG) 2007/676
Besondere Umstände
Sollte der STECF beim Laicherbestand von Scholle oder Seezunge oder beider eine reduzierte Reproduktionskapazität feststellen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine niedrigere TAC für Scholle als in Artikel 7 vorgesehen, eine niedrigere TAC für Seezunge als in Artikel 8 vorgesehen und einen geringeren Fischereiaufwand als in Artikel 9 vorgesehen.
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