ANHANG I VO (EG) 2007/680

Wichtigste Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für das Kreditgarantieinstrument gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Gemeinschaftsbeitrag zu dem Kreditgarantieinstrument für die Gemeinschaft. Die genaueren Modalitäten und Bedingungen zur Durchführung des Kreditgarantieinstruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

KREDITGARANTIEINSTRUMENT FÜR TEN-VERKEHRSPROJEKTE
Beitrag der Gemeinschaft
1.
Unbeschadet des ab 2010 anzuwendenden Anpassungsverfahrens gemäß Nummer 2 wird der Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu dem Kreditgarantieinstrument der EIB nach folgendem Schema zur Verfügung gestellt:

2007 10000000 EUR
2008 35000000 EUR
2009 60000000 EUR
2010 80000000 EUR
2011 105000000 EUR
2012 110000000 EUR
2013 100000000 EUR

2.
In den Jahren 2007 bis 2009 zahlt die Kommission der EIB die unter Nummer 1 aufgeführten jährlichen Beträge. Ab 2010 beantragt die EIB die Überweisung der Beträge auf das Treuhandkonto, bis zu dem in dem Schema ausgewiesenen kumulierten Betrag. Der Antrag wird bis zum 31. Dezember des vorangehenden Jahres gestellt und enthält eine Vorausschätzung des Bedarfs an den vorgesehenen Gemeinschaftsmitteln. Diese Vorausschätzung bildet die Grundlage für eine nachfragebasierte Anpassung der jährlichen Zahlungen gemäß Nummer 1, die nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen wird.
Treuhandkonto
1.
Die EIB richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Gemeinschaftsbeitrags und die Einnahmen aus dem Gemeinschaftsbeitrag ein.
2.
Die Zinserträge aus dem Treuhandkonto und andere Einnahmen aus dem Gemeinschaftsbeitrag — wie etwa Garantieprämien, Zins- und Risikomargen bei den von der EIB ausgezahlten Beträgen — werden den Mitteln des Treuhandkontos zugefügt, es sei denn, die Kommission beschließt nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, dass sie wieder in die TEN-V-Haushaltslinie zurückfließen sollen.
3.
In Anspruch genommene Beträge für die Kapitalzuweisung werden dem Treuhandkonto wieder zugeführt, sobald die von der EIB im Rahmen des Kreditgarantieinstruments ausgezahlten Beträge in vollem Umfang zurückerstattet wurden.
Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags

Die EIB verwendet den Gemeinschaftsbeitrag für:

die Bildung von Rückstellungen für erwartete Verluste und die Kapitalzuweisung für jedes förderfähige Vorhaben nach den einschlägigen Vorschriften der EIB und einer von der EIB im Rahmen ihrer Richtlinien der Fazilität für strukturierte Finanzierungen vorgenommenen Risikobewertung;

die Deckung aller nicht projektbezogenen förderfähigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung des Kreditgarantieinstruments entstehen. Diese Kosten werden in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB bestimmt.

Risikoteilung
1.
Der Gemeinschaftsbeitrag wird von der EIB für die Bildung von Rückstellungen für erwartete Verluste und die Kapitalzuweisung für jedes förderfähige Vorhaben verwendet.
2.
Mit den Rückstellungen für erwartete Verluste werden die im Rahmen eines Vorhabens erwarteten Verluste gedeckt. Der Teil des Gemeinschaftsbeitrags, mit dem der statistisch zu erwartende Verlust im Rahmen jeder förderfähigen Maßnahme gedeckt wird, wird von dem Treuhandkonto an die EIB gezahlt und deckt somit einen Anteil des Risikos. Dieser Anteil ist variabel und hängt von der Risikoeinstufung der Maßnahme sowie von ihrem Stand ab.
3.
Mit der Kapitalzuweisung werden unerwartete Verluste im Rahmen eines Vorhabens gedeckt. Der der Kapitalzuweisung entsprechende Teil des Gemeinschaftsbeitrags wird auf dem Treuhandkonto für jede zugrunde liegende Maßnahme ausgewiesen. Die EIB kann diesen Betrag in dem Fall einfordern, dass die von der EIB im Rahmen des Kreditgarantieinstruments geleistete Garantie in Anspruch genommen wird, womit ein zusätzlicher Anteil ihres Risikos abgedeckt wird.
4.
Die sich aus dem genannten Mechanismus ergebende Risikoverteilung findet ihren Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikomarge zwischen dem Treuhandkonto und der EIB, die die EIB der Gegenseite im Rahmen des zugrunde liegenden Kreditgarantieinstruments in Rechnung stellt.
EIB-Garantie
1.
Das Kreditgarantieinstrument besteht aus einer EIB-Garantie für eine Stand-by-Liquiditätsfazilität, die für förderungsfähige Vorhaben nach den Bedingungen des Kreditgarantieinstruments gewährt wird.
2.
Sind die Bereitsteller der Stand-by-Liquiditätsfazilität berechtigt, die EIB-Garantie nach den Bedingungen des Kreditgarantieinstruments abzurufen, so zahlt die EIB alle den Bereitstellern der Stand-by-Liquiditätsfazilität zustehenden Beträge aus und wird Gläubiger des Vorhabens.
3.
Sobald die EIB Gläubiger eines Vorhabens ist, sind die Rechte der EIB im Rahmen des Kreditgarantieinstruments gegenüber den Verbindlichkeiten der vorrangigen Kreditfazilität nachrangig, rangieren aber vor Beteiligungen und damit zusammenhängenden Finanzierungen.
4.
Die Stand-by-Liquiditätsfazilität sollte 20 % des Gesamtbetrags der vorrangigen Kredite, die zum Zeitpunkt des Finanzabschlusses bestanden, nicht überschreiten.
Preisgestaltung Die Preisgestaltung der im Rahmen des Kreditgarantieinstruments gewährten Garantien, der die Risikomarge und die Deckung aller im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehenden Verwaltungskosten des Garantieinstruments zugrunde liegen, erfolgt nach den einschlägigen üblichen Vorschriften und Kriterien der EIB.
Antragsverfahren Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Kreditgarantieinstruments sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.
Genehmigungsverfahren Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet, ob eine Garantie im Rahmen des Kreditgarantieinstruments gemäß ihren üblichen Vorschriften und Kriterien, zu denen unter anderem die Qualität der einzelnen Vorschläge, die Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer, akzeptable Modalitäten und Bedingungen und die Marktnachfrage gehören, gewährt wird.
Laufzeit des Kreditgarantieinstruments
1.
Der Gemeinschaftsbeitrag wird spätestens zum 31. Dezember 2013 in das Kreditgarantieinstrument eingestellt. Die tatsächliche Genehmigung der Garantien muss bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sein.
2.
Im Falle einer Beendigung des Kreditgarantieinstruments während der Laufzeit des aktuellen Finanzrahmens fließen die Salden des Treuhandkontos mit Ausnahme der gebundenen Mittel und der Mittel zur Deckung anderer förderfähiger Kosten und Ausgaben an die TEN-V-Haushaltslinie zurück. Wird das Kreditgarantieinstrument während des nächsten Finanzrahmens nicht weitergeführt, so werden alle verbleibenden Mittel auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gutgeschrieben.
3.
Für das Kreditgarantieinstrument bereitgestellte Mittel können so lange abgerufen werden, bis die letzte Garantie abgelaufen ist oder bis die letzten nachrangigen Verbindlichkeiten getilgt wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Berichterstattung Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Kreditgarantieinstruments.

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