ANHANG Ia VO (EG) 2007/680
Wichtigste Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g
Die EIB ist Partner im Rahmen der Risikoteilung und verwaltet den Unionsbeitrag zu dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen für die Union. Die genaueren Bestimmungen und Bedingungen zur Durchführung dieses Instruments, einschließlich seiner Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.
- a)
- Die Fazilität der EIB
- 1.
- Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen wird für jedes förderfähige Vorhaben als nachrangige Fazilität in Form eines Kreditfinanzierungsinstruments oder einer Eventual-(Garantie-)Fazilität oder beiden konzipiert, um die Begebung von Projektanleihen zu erleichtern.
- 2.
- Ist oder wird die EIB Gläubiger eines Vorhabens, sind die Rechte der EIB im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen gegenüber dem Schuldendienst der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangieren aber vor Eigenkapital und allen anderen eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.
- 3.
- Die Fazilität übersteigt nicht 20 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.
- b)
- Haushalt
- —
-
2012: bis zu 100 Mio. EUR
- —
2013: bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR
TEN-V:
im Rahmen einer Neuzuweisung der Mittel der TEN-V-Haushaltslinie, die für das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben gemäß Anhang I veranschlagt, aber noch nicht ausgegeben wurden.
TEN-E:
2013: bis zu 10 Mio. EUR.
- c)
- Treuhandkonto
- 1.
- Die EIB richtet zwei Treuhandkonten ein (eines für Vorhaben im Rahmen der TEN-V und eines für Vorhaben im Rahmen der TEN-E), auf denen die Unionsbeiträge und die Einnahmen aus den Unionsbeiträgen verbucht werden. Das Treuhandkonto für TEN-V kann mit dem Treuhandkonto, das für das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben gemäß Anhang I eingerichtet wurde, zusammengelegt werden, sofern dadurch nicht die Qualität der Berichterstattung und Überwachung gemäß den Buchstaben j und k beeinträchtigt wird.
- 2.
- In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der Pilotphase werden die für die Treuhandkonten anfallenden Zinsen und sonstigen Erlöse aus dem Unionsbeitrag, wie Bürgschaftsprämien, Zinsen und Risikomargen für von der EIB ausgezahlte Beträge, zu den Mitteln des Treuhandkontos hinzugefügt. Die Kommission kann aber gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 entscheiden, dass diese Beträge auf den Haushaltslinien TEN-V oder TEN-E gutgeschrieben werden.
- d)
- Verwendung des Unionsbeitrags
Der Unionsbeitrag wird von der EIB verwendet,- 1.
- zur Vornahme von Rückstellungen für Kreditausfallrisiken auf Erstverlustbasis für nachrangige Fazilitäten des förderfähigen Vorhabenbestands im Einklang mit den einschlägigen Regelungen der EIB und gemäß einer von der EIB im Rahmen ihrer geltenden Richtlinien durchgeführten Risikoabschätzung,
- 2.
- zur Abdeckung der nicht projektbezogenen förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Verwaltung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich seiner Bewertung.
- e)
- Risiko- und Einnahmenteilung
Das sich aus Buchstabe d ergebende Risikoteilungssystem findet seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die EIB der Gegenseite für jede Fazilität des Vorhabenbestands berechnet, zwischen der Union und der EIB. Unbeschadet der für die Risikoteilung in Bezug auf das Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsvorhaben gemäß Anhang I bestehenden Regelungen gilt das Risikoteilungssystem für Projektanleihen auch für dieses Instrument, einschließlich laufender Projekte.
- f)
- Preisfestsetzung
Die Preisfestsetzung der Fazilitäten für Projektanleihen basiert auf der Risikovergütung entsprechend den einschlägigen Standardregelungen und -kriterien der EIB.
- g)
- Antragsverfahren
Anträge auf Risikodeckung im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind an die EIB gemäß dem üblichen Antragsverfahren der EIB zu richten.
- h)
- Genehmigungsverfahren
Die EIB prüft das Risiko und die finanziellen, technischen und rechtlichen Aspekte mit der gebührenden Sorgfalt und entscheidet entsprechend ihren Standardregelungen und -kriterien — insbesondere ihren Leitlinien für das Kreditrisikomanagement sowie ihren Auswahlkriterien in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima — über die Verwendung von Risikoteilungsinstrumenten für Projektanleihen und wählt die geeignete Art der nachrangigen Fazilität aus.
- i)
- Laufzeit
- 1.
- Die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2013. Die tatsächliche Genehmigung der Fazilitäten für Projektanleihen durch den Verwaltungsrat der EIB wird bis spätestens zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen.
- 2.
- Im Falle der Beendigung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen während des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens werden alle verbleibenden Beträge auf den Treuhandkonten — mit Ausnahme der gebundenen Mittel und der Mittel, die zur Deckung anderer förderfähiger Kosten und Ausgaben erforderlich sind, — der Haushaltslinie TEN-V, TEN-E gutgeschrieben.
- 3.
- Die dem Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen zugewiesenen Mittel werden auf dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Fazilitäten auslaufen oder zurückgezahlt werden, sofern die Risikodeckung weiterhin ausreicht.
- j)
- Berichterstattung
Die Kommission und die EIB vereinbaren die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen. Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g alle sechs Monate Bericht über die Durchführung.
- k)
- Überwachung, Kontrolle und Bewertung
Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments — gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort — und führt Überprüfungen und Kontrollen im Einklang mit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch. Die EIB verwaltet die nachrangigen Fazilitäten gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission und die Mitgliedstaaten vertreten sind, jede einzelne nachrangige Fazilität und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird. Die Kommission und die EIB legen dem Europäischen Parlament und dem Rat in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 einen Zwischenbericht über die Funktionsweise des Pilot-Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor, um die Ausgestaltung dieses Instruments zu optimieren. Eine umfassende unabhängige Bewertung wird im Jahr 2015 nach Genehmigung der letzten Projektanleihe-Operationen durchgeführt. Sie befasst sich unter anderem mit dem Mehrwert, der Zusätzlichkeit im Vergleich zu anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Formen langfristiger Fremdfinanzierungen, der erreichten Multiplikatorwirkung, einer Einschätzung der Risiken sowie mit der Entstehung oder Korrektur möglicher Verzerrungseffekte. Die Bewertung beinhaltet ferner die Auswirkungen auf die finanzielle Tragfähigkeit der Vorhaben, das Volumen, die Bedingungen und Kosten der Begebung der Anleihen, die allgemeineren Auswirkungen auf die Anleihenmärkte sowie die Aspekte des kontrollierenden Gläubigers und der Auftragsvergabe. Wenn möglich, liefert sie auch einen Kostenvergleich mit alternativen Möglichkeiten der Projektfinanzierung, einschließlich Bankdarlehen. Während der Pilotphase wird jedes ausgewählte Vorhaben bewertet.© Europäische Union 1998-2021
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