Präambel VO (EG) 2007/680

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona in seinen Schlussfolgerungen betont, dass leistungsstarke, integrierte Energie- und Verkehrsnetze die Grundpfeiler des europäischen Binnenmarkts sind und dass eine bessere Nutzung der bestehenden Netze und die Herstellung fehlender Verbindungen die Effektivität und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und ein angemessenes Qualitätsniveau, weniger Engpässe und somit eine stärkere Nachhaltigkeit garantieren. Diese Anforderungen fügen sich in den Rahmen der von den Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon angenommenen und seither regelmäßig in Bezug genommenen Strategie ein.
(2)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 in Brüssel der Europäischen Wachstumsinitiative zugestimmt und die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls zu Investitionen in Sachkapital umzuschichten, insbesondere zu Investitionen in die Infrastruktur der transeuropäischen Netze, deren vorrangige Vorhaben von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Zusammenhalts des Binnenmarktes sind.
(3)
Die bei der Fertigstellung leistungsfähiger transeuropäischer Verbindungen eingetretenen Verzögerungen, insbesondere bei den grenzüberschreitenden Abschnitten, können die Wettbewerbsfähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen in Randlage, die nicht — oder nicht mehr — in vollem Umfang von den positiven Wirkungen des erweiterten Binnenmarktes profitieren könnten, ernsthaft einschränken.
(4)
In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(***) wurden die Kosten für die Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum von 2007 bis 2020 auf 600 Milliarden EUR veranschlagt. Die notwendigen Investitionen allein für die vorrangigen Vorhaben im Sinne des Anhangs III der genannten Entscheidung belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf etwa 160 Milliarden EUR.
(5)
Zur Erreichung dieser Ziele haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Notwendigkeit hervorgehoben, bestehende Finanzinstrumente zu stärken und durch eine Anhebung der Sätze der Gemeinschaftsfinanzierung anzupassen, indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen höheren gemeinschaftlichen Ko-Fördersatz insbesondere bei den Vorhaben anzuwenden, die durch ihren grenzüberschreitenden Charakter, ihre Transitfunktion oder durch die Überwindung natürlicher Hindernisse gekennzeichnet sind.
(6)
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das „Europäische Aktions- und Entwicklungsprogramm für die europäische Binnenschifffahrt (NAIADES)” und unter Berücksichtigung des nachhaltigen Charakters der Binnenwasserstraßen sollte den Binnenwasserstraßenvorhaben besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(7)
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(****) die strategische Bedeutung der Verkehrsnetze für die Vollendung des Binnenmarktes und für engere Beziehungen der Union zu den Bewerberländern, zu den Ländern im Vorfeld der Bewerbung und zu den Ländern, die zum „Ring der Freunde” gehören, unterstrichen. Ferner hat das Europäische Parlament seine Bereitschaft erklärt, innovative Finanzierungsinstrumente wie etwa Darlehensgarantien, europäische Konzessionen, europäische Anleihen und einen Fonds für Zinszuschüsse zu prüfen.
(8)
Mit den Mitteln, die im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 für die transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze (nachstehend „TEN-V” bzw. „TEN-E” genannt) zugewiesen sind, ist es nicht möglich, dem mit der Umsetzung der Prioritäten gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für TEN-V und der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG(*****) für TEN-E verbundenen Bedarf insgesamt zu entsprechen. Es ist daher angebracht, diese Mittel in Ergänzung der nationalen öffentlichen und privaten Investitionen auf bestimmte Kategorien von Vorhaben zu konzentrieren, die den größten Mehrwert für die Netze in ihrer Gesamtheit erbringen, insbesondere auf die grenzüberschreitenden Abschnitte — auch der Meeresautobahnen — und auf die Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen — wie etwa natürlichen Hindernissen —, um die Durchgängigkeit der Infrastruktur der TEN-V und der TEN-E zu gewährleisten. Um die koordinierte Durchführung bestimmter Vorhaben zu erleichtern, können nach Artikel 17a der Entscheidung Nr. 1692/96/EG Europäische Koordinatoren benannt werden.
(9)
In Anbetracht der Tatsache, dass die noch ausstehenden TEN-V-Investitionen in vorrangige Vorhaben auf etwa 250 Milliarden EUR veranschlagt werden und dass der europäische finanzielle Bezugsrahmen von 8013 Millionen EUR für den Verkehrsbereich für den Zeitraum von 2007 bis 2013 nur einen äußerst geringen Teil der für die Fertigstellung der vorrangigen Vorhaben erforderlichen Mittel darstellt, sollte die Kommission, mit der Hilfe der Europäischen Koordinatoren, sofern diese benannt sind, Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung und zur entsprechenden Fertigstellung der geplanten TEN-V im Rahmen des niedergelegten Zeitplans durchführen. Die Kommission sollte die die Koordinatoren betreffenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG anwenden. Die Kommission sollte ferner zusammen mit den Mitgliedstaaten das langfristige finanzielle Problem des Aufbaus und Betriebs der gesamten TEN-V untersuchen und sich um eine Lösung für dieses Problem bemühen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bauphase sich auf mindestens zwei Siebenjahres-Haushaltszeiträume erstrecken und die voraussichtliche Lebensdauer der neuen Infrastrukturen mindestens hundert Jahre betragen wird.
(10)
Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG nennt die Ziele, die Maßnahmenprioritäten und die Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausbau der TEN-E, einschließlich der vorrangigen Vorhaben, und weist den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben eine entsprechende Priorität zu. Die Investitionen, die notwendig sind, um allen Mitgliedstaaten die vollständige Teilnahme am Binnenmarkt und die Fertigstellung der Verbindungen mit den Nachbarländern zu ermöglichen, werden für den Zeitraum von 2007 bis 2013 allein für die vorrangigen Vorhaben auf 28 Milliarden EUR veranschlagt.
(11)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 ferner die Kommission aufgefordert, die Notwendigkeit der Entwicklung eines spezifischen Garantieinstruments der Gemeinschaft für bestimmte Risiken nach der Fertigstellung von TEN-V-Projekten weiter zu prüfen. Im Bereich Energie hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls zu wachstumsfördernden Investitionen in Sachkapital umzuschichten.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze(******) stellt bereits einen wirklichen Fortschritt dar, da sie für als vorrangig erklärte Vorhaben einen höheren Finanzierungssatz von 20 % zulässt. Dies hängt jedoch nach wie vor von den Durchführungsbestimmungen ab, die der Vereinfachung bedürfen, und steht weiterhin unter dem Vorbehalt eines Gesamthaushalts, in dem nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen. Es erscheint daher nötig, in Ergänzung der nationalen öffentlichen Finanzierung und privaten Finanzierung die Gemeinschaftszuschüsse sowohl von der Höhe als auch vom Fördersatz her aufzustocken, um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen, damit die ausgewählten vorrangigen Vorhaben verwirklicht werden können.
(13)
Mit dieser Verordnung sollte ein Programm geschaffen werden, mit dem die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich der TEN-V und TEN-E festgelegt werden. Dieses Programm sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, zur Stärkung des Binnenmarktes beitragen und Anstöße für die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und das Wachstum in der Gemeinschaft geben.
(14)
Die Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen der Haushaltsmittel für die transeuropäischen Netze sollten sich auf die Vorhaben oder Teilvorhaben mit dem größten europäischen Mehrwert konzentrieren und zusätzlich die Akteure dazu veranlassen, die Durchführung der in den Entscheidungen Nr. 1692/96/EG und Nr. 1364/2006/EG ausgewiesenen vorrangigen Vorhaben zu beschleunigen. Sie sollten ferner die Finanzierung der in den genannten Entscheidungen festgelegten anderen Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse ermöglichen.
(15)
Die Gemeinschaftszuschüsse werden mit dem Ziel gewährt, Investitionsvorhaben der TEN-V und TEN-E zu entwickeln, für feste finanzielle Zusagen zu sorgen, institutionelle Investoren zu mobilisieren und die Bildung von öffentlich-privaten Finanzierungspartnerschaften anzuregen. Im Bereich Energie sollen die Gemeinschaftszuschüsse in erster Linie dazu dienen, die finanziellen Hindernisse bei der Vorbereitung und Entwicklung vor der baulichen Umsetzung von Vorhaben zu beseitigen; sie sollten auf die grenzüberschreitenden Abschnitte von vorrangigen Vorhaben und auf die Verbindungen mit den Netzen der Nachbarländer konzentriert werden.
(16)
In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 4. Juli 2005 über die Einführung des europäischen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssystems ERTMS/ETCS hat die Kommission hervorgehoben, wie wichtig eine schnelle und koordinierte Umstellung auf dieses System ist, um die Interoperabilität des TEN-V zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist eine gezielte und befristete Gemeinschaftsunterstützung sowohl für die Streckenausrüstung als auch die für die Fahrzeugausrüstung erforderlich.
(17)
Bei bestimmten Vorhaben können sich die betreffenden Mitgliedstaaten durch internationale Organisationen vertreten lassen. Die Kommission kann gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 171 des Vertrags mit der Durchführung bestimmter Vorhaben betrauen. Diese Sonderfälle erfordern eine Ausweitung des Begriffs des Empfängers des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Verordnung.
(18)
Um den spezifischen Anforderungen jedes Vorhabens zu genügen und die Wirksamkeit und den Wert der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft zu erhöhen, kann diese Hilfe verschiedene Formen annehmen: Zuschüsse für Studien und Arbeiten, Zuschüsse für Verfügbarkeitsentgelte, Zinszuschüsse, Kreditgarantien oder Beteiligung an Risikokapitalfonds. Ungeachtet ihrer Form sollten die Gemeinschaftszuschüsse gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(*******) und ihren Durchführungsbestimmungen gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ausstellung von Kreditgarantien und die Beteiligung an Risikokapitalfonds sollte auf Marktgrundsätzen beruhen und mit dem Ziel der Sicherung der Selbstfinanzierung auf längere Sicht erfolgen.
(19)
Zur Durchführung der finanziellen Gemeinschaftsförderung von besonders umfangreichen Vorhaben, deren Laufzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, ist es sinnvoll, eine Verpflichtung der Gemeinschaft auf Mehrjahresgrundlage zuzulassen, wobei nach finanziertem Vorhaben und jährlichen Verpflichtungsermächtigungen aufzuschlüsseln ist. Nur eine feste, attraktive, die Gemeinschaft langfristig bindende Finanzierungszusage kann die mit der Durchführung dieser Vorhaben einhergehenden Unsicherheiten verringern und sowohl öffentliche als auch private Investoren mobilisieren. Die in das Mehrjahresprogramm aufgenommenen Vorhaben stellen die wichtigsten Vorhaben für die Entwicklung der TEN-V im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG dar und erfordern kontinuierliche Maßnahmen der Gemeinschaft, damit sie reibungslos und effizient fertig gestellt werden können.
(20)
Es ist angezeigt, Anreize für Formen der öffentlich-privaten Finanzierung — gleich ob institutioneller oder vertraglicher Art — zu schaffen, deren Effektivität unter Beweis gestellt worden ist und die durch rechtliche Garantien ergänzt werden, die mit dem Wettbewerbsrecht und dem Binnenmarkt vereinbar sind und zur Verbreitung vorbildlicher Verfahren unter den Mitgliedstaaten beitragen.
(21)
Es sollte genau auf die effektive Koordinierung der Gesamtheit der Gemeinschaftsmaßnahmen geachtet werden, die sich auf die transeuropäischen Netze auswirken können, insbesondere die Finanzierung aus dem Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie die Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB” genannt).
(22)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Dauer ihrer Durchführung eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(********) bildet.
(23)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*********) erlassen werden.
(24)
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei jeder der beiden Komponenten der TEN-V und TEN-E und ihrer inhärenten Eigenschaften wie auch im Hinblick auf ein effektiveres Management ist es sinnvoll, mehrere getrennte Verordnungen für die bislang von der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 abgedeckten Bereiche vorzusehen.
(25)
Mit dieser Verordnung sollten die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen in den Bereichen der TEN-V und TEN-E festgelegt werden, und zwar unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftspolitik insbesondere in Bezug auf Wettbewerb, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung, öffentliches Auftragswesen und effektive Umsetzung der gemeinschaftlichen Interoperabilitätsstrategien.
(26)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der TEN-V und TEN-E, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Bedürfnisses der Koordinierung der nationalen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 69.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 405), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. März 2007 (ABl. C 103 E vom 8.5.2007, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(***)

ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(****)

ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.

(*****)

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

(******)

ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

(*******)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(********)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(*********)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 27.7.2006, S. 11).

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