Präambel VO (EG) 2007/682

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Am 28. März 2006 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung(2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand. Am 20. Dezember 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1888/2006(3) ( „vorläufige Verordnung” ) für Einfuhren der betroffenen Ware einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.
B.
WEITERES VERFAHREN
(2)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. Am 9. Februar 2007 fand in den Büros der Kommission ein Treffen gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung statt, an dem ein ausführender Hersteller, ein thailändischer Herstellerverband, Vertreter der thailändischen Regierung und die Gemeinschaftshersteller teilnahmen. Gegenstand dieses Gesprächs war der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zuckermais.
(3)
Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für die endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und überprüfte sie.
(4)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais, in Körnern, mit Ursprung in Thailand und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen stützt, eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(5)
Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.
(6)
Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 ( „Bezugszeitraum” ). Bei der Untersuchung von Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle wurde der vorgenannte UZ zugrunde gelegt.
C.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(7)
Da zu der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 13 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
D.
DUMPING
1.
Stichprobenverfahren und individuelle Ermittlung
(8)
Zahlreiche Ausführer und ein thailändischer Herstellerverband erhoben Einwände gegen das unter den Randnummern 16 bis 20 der vorläufigen Verordnung beschriebene Stichprobenverfahren und die Ablehnung der individuellen Ermittlung. Es wurde vorgebracht, die Stichprobe sei nicht repräsentativ, da die Kommission Faktoren wie die Größe der Unternehmen und deren Standort außer Acht gelassen habe. Ferner wäre es nicht unverhältnismäßig aufwändig gewesen, mehr als die vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu untersuchen.
(9)
Die Kommission vertrat bereits unter den Randnummern 16 bis 18 der vorläufigen Verordnung die Auffassung, dass im Interesse einer höchstmöglichen Repräsentativität der Stichprobe und angesichts der für die Untersuchung festgesetzten Frist lediglich vier Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden sollten, da dadurch i) ein größeres Ausfuhrvolumen untersucht und ii) die Untersuchung fristgerecht abgeschlossen werden konnte. Artikel 17 der Grundverordnung legt weder eine Zahl der Ausführer fest, bei deren Überschreitung eine Stichprobe gerechtfertigt wäre, noch enthält er einen genauen Hinweis auf die in die Stichprobe einzubeziehende Zahl von Unternehmen. Daher liegt es im Ermessen der Kommission zu beurteilen, was sie innerhalb der vorgegebenen Fristen untersuchen kann, wobei sie darauf zu achten hat, dass die Stichprobe ein möglichst großes Volumen der betreffenden Ausfuhren abdeckt. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen 52 % der gesamten thailändischen Ausfuhren während des Untersuchungszeitraums, was gemessen am Volumen als äußerst repräsentativ angesehen wird.
(10)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf das größte repräsentative Volumen von Ausfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Angesichts der hohen Repräsentativität der Stichprobe gemessen am Ausfuhrvolumen hielt es die Kommission nicht für erforderlich, noch andere Faktoren wie die Größe der Unternehmen oder deren Standort zu prüfen.
(11)
Wie bereits unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung erwähnt, hätte eine Untersuchung von mehr Unternehmen eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert.
(12)
Die Einwände einiger Parteien gegen die Randnummern 16 bis 20 der vorläufigen Verordnung werden daher zurückgewiesen und die Feststellungen unter den genannten Randnummern bestätigt.
2.
Normalwert
(13)
Ein ausführender Hersteller beanstandete eine Reihe angeblicher Rechenfehler bei der Ermittlung seines Normalwerts. Die Berechnungen wurden geprüft und es wurden keine Fehler festgestellt.
(14)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 21 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Ausfuhrpreis
(15)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen stellte ein ausführender Hersteller die Feststellungen unter Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung in Frage. Die Partei brachte vor, dass alle Ausfuhrverkäufe des Unternehmens, einschließlich der Verkäufe der von anderen unabhängigen Herstellern hergestellten und von ihr angekauften Ware, hätten berücksichtigt werden sollen. Die angekaufte Fertigware sollte als Ware aus der eigenen Produktion angesehen werden, da sie angeblich im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung (tolling) hergestellt wurde.
(16)
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der individuellen Dumpingspanne nur Waren berücksichtigt werden können, die vom betreffenden ausführenden Hersteller produziert werden. Kauft ein ausführender Hersteller unter anderem Waren zum Weiterverkauf in die Gemeinschaft an, fungiert er im Hinblick auf diese Ankäufe als Händler oder Handelsvermittler; diese Weiterverkäufe dürfen daher bei der Festlegung seiner individuellen Dumpingspanne nicht berücksichtigt werden.
(17)
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der betreffende ausführende Hersteller einen Teil der Waren, die er in die Gemeinschaft verkaufte, von anderen Herstellern bezog. Der vom Ausführer gezahlte Preis bezog sich immer auf Fertigwaren, und in seinen Büchern wurden diese Transaktionen auch als Ankäufe von Fertigwaren ausgewiesen. Es gibt keine vertraglichen oder sonstigen Belege (beispielsweise eine so genannte Veredelungsvereinbarung) dafür, dass die Waren ursprünglich Eigentum des ausführenden Herstellers waren und sich die Tätigkeit der anderen Unternehmen lediglich auf die Bearbeitung der betreffenden Waren beschränkte.
(18)
Nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte der ausführende Hersteller sein Vorbringen und beharrte darauf, als Koproduzent der von anderen Herstellern angekauften Ware angesehen zu werden. Angesichts der Tatsache, dass das Eigentum der von anderen Parteien hergestellten Waren jedoch erst nach Abschluss des Herstellungsverfahrens an den betreffenden ausführenden Hersteller überging, was die Kaufrechnungen belegen, kann dieser ausführende Hersteller nicht als Hersteller oder Koproduzent der für den Weiterverkauf angekauften Ware angesehen werden.
(19)
Das Vorbringen des ausführenden Herstellers wird daher zurückgewiesen und die Feststellungen unter den Randnummern 33 und 34 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
(20)
Ein Einführerverband forderte eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Kosten für den Rohstoff Zuckermais aufgrund schwerer Überflutungen in Thailand gestiegen, die Ausfuhrpreise der betreffenden Waren im Vergleich dazu aber relativ niedrig geblieben waren. Dieses Argument wurde jedoch von den ausführenden Herstellern selbst weder wiederholt noch quantifiziert. Darüber hinaus sind Überschwemmungen in Thailand relativ normal, so dass sie bei der Aushandlung der Verträge und insbesondere der Ausfuhrpreise nicht als unvorhersehbares Ereignis angesehen werden können. Schließlich ergab die Untersuchung, dass mögliche Auswirkungen der Überschwemmungen, wenn sie überhaupt welche hatten, auf den Preis des Rohstoffs Zuckermais lediglich auf das letzte Quartal des UZ beschränkt gewesen wären, da die ausführenden Hersteller den Großteil ihrer Rohstoffeinkäufe bereits vor diesem Zeitraum getätigt hatten. Die Forderung nach einer Berichtigung wird daher zurückgewiesen.
4.
Vergleich
(21)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachten mehrere ausführende Hersteller vor, dass bei den Dumpingberechnungen vor allem für Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie für Kreditkosten Berichtigungen der Inlandsverkäufe vorgenommen werden sollten. Die Einwände wurden geprüft und einem Unternehmen wurde daraufhin eine zusätzliche Berichtigung gewährt. Die Dumpingspanne für dieses Unternehmen wurde von 4,3 % auf 3,1 % gesenkt.
(22)
Da die Angaben des unter Randnummer 21 genannten Unternehmens zur Berechnung des Normalwerts eines anderen Unternehmens herangezogen wurden, wie unter den Randnummern 29 und 31 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Dumpingspanne des letzteren Unternehmens als Folge der gewährten Berichtigung ebenfalls gesenkt, und zwar von 11,2 % auf 11,1 %.
(23)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden, abgesehen von oben beschriebenen Berichtigungen, die Feststellungen unter den Randnummern 35 und 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Dumpingspanne
(24)
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Berichtigung beträgt die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(25)
Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der Stichprobenunternehmen ermittelt. Diese gewogene durchschnittliche Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 12,9 %.
(26)
Mangels Stellungnahmen hierzu wird die Randnummer 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
E.
SCHÄDIGUNG
(27)
Nach Auffassung einer interessierten Partei widerspricht die unter den Randnummern 50 und 51 der vorläufigen Verordnung beschriebene Vorgehensweise der Kommission im Hinblick auf die unterschiedlichen Absatzkanäle der Grundverordnung und dem WTO-Antidumpingübereinkommen(4), da damit angeblich „beabsichtigt werde, künstlich eine höhere Schädigung aufzuzeigen und sie weder als begründet, objektiv oder unverzerrt angesehen werden könne” . Zur Bekräftigung ihrer Argumente zitierte die interessierte Partei aus dem Bericht des WTO-Beschwerdegremiums vom 24. Juli 2001(5), in dem es heißt, dass „die untersuchenden Stellen die Untersuchung nicht so führen dürfen, dass sich nach Ermittlung der Fakten bzw. der Beurteilung mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Schädigung der heimischen Wirtschaft feststellen lässt” (Absatz 196 des Berichts).
(28)
Die Existenz zweier unterschiedlicher Absatzkanäle (vgl. Randnummern 50 und 51 der vorläufigen Verordnung) sowie die daraus folgenden Konsequenzen für die Vertriebskosten und die Verkaufspreise werden von keiner der an diesem Verfahren beteiligten Parteien angezweifelt, auch nicht von der oben genannten Partei. Auch die ebenfalls unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erwähnte Tatsache, dass alle Einfuhren der kooperierenden thailändischen Ausführer über den Absatzkanal der Einzelhandelsmarke erfolgen, wurde nicht bestritten. Die interessierte Partei gibt vielmehr zu: „Die thailändischen Verkäufe an Einzelhändler in Europa erfolgen unter der Eigenmarke des jeweiligen Einzelhändlers” .
(29)
In Absatz 204 des WTO-Berichts heißt es außerdem, dass: „[…] es für die untersuchenden Stellen äußerst sachdienlich sein kann, einzelne Teile, Sektoren oder Segmente des einheimischen Wirtschaftszweigs zu analysieren” . Es war daher durchaus angemessen, zumindest bei bestimmten Schadensindikatoren, zwei Absatzkanäle zu unterscheiden, um eine faire Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu gewährleisten und festzustellen, ob die gedumpten Einfuhren aus Thailand den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unmittelbar geschädigt haben. Bei der Schadensermittlung wurden systematisch beide Absatzkanäle zusammen berücksichtigt; zusätzlich wurden gegebenenfalls die Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke gesondert analysiert.
(30)
Gleichwohl heißt es in Absatz 204 des WTO-Berichts weiter: „[…] analysieren die untersuchenden Stellen einen Teil des einheimischen Wirtschaftszweigs, sollten sie in der Regel alle anderen Teile dieses Wirtschaftszweigs sowie den Wirtschaftszweig als Ganzen in gleicher Weise analysieren” . Die Kommissionsdienststellen haben daher die Schadensanalyse anhand der drei Schadensindikatoren, die in der vorläufigen Verordnung unter dem Absatzkanal der Einzelhandelsmarke gesondert untersucht wurden, wie nachfolgend erläutert ergänzt. Die drei Schadensindikatoren waren Verkaufsmenge (Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung), Verkaufspreis (Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung) und Rentabilität (Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung). Diese drei Indikatoren wurden in einer gesonderten Schadensanalyse für den Absatzkanal unter dem Markennamen des Herstellers untersucht.
(31)
Wie unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung festgestellt, beliefen sich im UZ die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke auf rund 63 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Marke des Herstellers und Einzelhandelsmarke). Dementsprechend entfielen auf die Verkäufe unter der Eigenmarke des Herstellers rund 37 % der Gesamtverkäufe.
(32)
2003 ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Eigenmarke des Herstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt zunächst um 1 % zurück, stieg 2004 um 6 Prozentpunkte und fiel dann im UZ wieder um 6 Prozentpunkte. Im UZ bewegte sich die Menge der unter der Eigenmarke des Herstellers getätigten Verkäufe praktisch auf dem gleichen Niveau wie 2002 und lag etwas über 68000 Tonnen.
(33)
Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Eigenmarke des Herstellers an unabhängige Abnehmer waren im gesamten Bezugszeitraum praktisch unverändert niedrig. Ausgehend von rund 1380 EUR/Tonne im Jahr 2002 stiegen sie 2003 um 2 %, fielen 2004 um 2 Prozentpunkte und im UZ dann noch einmal geringfügig um 1 % auf 1361 EUR/Tonne.
(34)
Während des Bezugszeitraums nahm die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter der Eigenmarke des Herstellers verkauften Waren, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, schrittweise ab, von knapp 30 % im Jahr 2002 auf 29 % im Jahr 2003, im Jahr 2004 waren es rund 27 % und im UZ schließlich nur noch rund 24 %.
(35)
Es ist daher festzuhalten, dass sich während des Bezugszeitraums die Verkäufe unter der Eigenmarke des Herstellers sowohl gemessen an der Verkaufsmenge als auch an den Preisen konstant auf einem relativ niedrigen Niveau bewegten. Hingegen ging die Rentabilität dieser Verkäufe im selben Zeitraum kontinuierlich zurück. Dies steht im Widerspruch zu der eindeutigen Schadensfeststellung in der vorläufigen Verordnung, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamtverkäufe als auch hinsichtlich der Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke. Gleichwohl sind die Auswirkungen der Einfuhren aus Thailand vor allem in dem Absatzkanal am stärksten zu spüren, in dem sie vorwiegend auftreten, nämlich dem der Einzelhandelsmarken.
(36)
Mit dieser zusätzlichen Analyse kommen die Kommissionsdienststellen der Grundverordnung nach und erfüllen das Erfordernis der Objektivität nach Artikel 3 Absatz 1 des WTO-Antidumpingübereinkommens, da alle in Artikel 3 Absatz 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens aufgeführten Schadensindikatoren sowohl mit als auch ohne Unterscheidung nach Absatzkanälen untersucht wurden, und zwar überall dort, wo es in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falls vertretbar erschien. Das genannte Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(37)
Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 41 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
F.
SCHADENSURSACHE
1.
Restriktive Handelspraktiken
(38)
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft restriktiver Handelspraktiken bedienen würde, und zwar vor allem in Form von Preisabsprachen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zuckermais. Zur Unterstützung ihrer Argumentation wies eine dieser interessierten Parteien darauf hin, dass i) sie die Kommission bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2006 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hätte, ii) ein europäischer Einzelhändler in einem Schreiben vom 17. Mai 2006 eine ähnliche Vermutung geäußert hätte und iii) diese Partei am 1. Dezember 2006 zwei E-Mails hierzu vom Vorsitzenden des unter Randnummer 1 der vorläufigen Verordnung genannten antragstellenden Verbandes übermittelt hätte. In einer dieser E-Mails habe der Vorsitzende des antragstellenden Verbandes am 13. April 2005 den Geschäftsführer eines thailändischen ausführenden Unternehmens angeblich darüber informiert, dass die westeuropäischen Verarbeiter für drei Aufmachungen der gleichartigen Ware Preisabsprachen getroffen hätten.
(39)
Die genannten interessierten Parteien forderten daher die Kommission auf, das laufende Verfahren unverzüglich einzustellen, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorläge. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien unzuverlässig, da sie durch das angeblich wettbewerbsfeindliche Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft künstlich in die Höhe getrieben würden. Eine Partei forderte die Kommission auf, vor jedweder Schlussfolgerung über die Schadensursache die möglichen Auswirkungen des geschilderten angeblich wettbewerbsfeindlichen Verhaltens auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Lichte von Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung und der Rechtssache Mukand(6) zu prüfen.
(40)
Die unter Randnummer 38 Ziffern i und ii genannten Schreiben enthielten lediglich einige unbewiesene Vermutungen. In dem unter Ziffer i genannten Schreiben hatte die Partei selbst angekündigt, dass „weitere Informationen und Belege hinsichtlich dieser missbräuchlichen Praktiken, die einen klaren Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln darstellten, zu gegebener Zeit vorgelegt würden” . Im Folgenden übermittelte die Partei die unter Randnummer 38 genannten E-Mails.
(41)
Nach Eingang dieser Mails forderten die für Antidumpingfragen zuständigen Kommissionsdienststellen den Antragsteller unverzüglich auf, das Material ebenfalls an die für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen Kommissionsdienststellen weiterzuleiten. Angesichts der vorliegenden E-Mails und der Tatsache, dass der Vorsitzende des antragstellenden Verbandes diese Nachrichten verfasst hatte, prüften die für Antidumpingfragen zuständigen Kommissionsdienststellen die Preise der verschiedenen Gemeinschaftshersteller sorgfältig.
(42)
Der Vorsitzende verwehrte sich jedoch entschieden dagegen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jemals Preisabsprachen getroffen bzw. „Referenzpreise” angewendet hätte, wie die E-Mail vermuten lassen könnte. Da den Kommissionsdienststellen bei diesem Antidumpingverfahren ausführliche Informationen über die Preise für die einzelnen Aufmachungen aufgeschlüsselt nach Geschäftsvorgängen und für alle Gemeinschaftshersteller vorliegen, wurde geprüft, ob tatsächlich Preisanpassungen vorgenommen worden waren.
(43)
Es wurden keine Anhaltspunkte für tatsächliche Preisanpassungen unter den Gemeinschaftsherstellern gefunden. Außerdem lagen die aktuellen Preise zum überwiegenden Teil deutlich unter den in der E-Mail vom 13. April 2005 genannten „Referenzpreisen” .
(44)
Somit fanden die Gemeinschaftsinstitutionen in diesem Antidumpingverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsache, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern diejenigen der Gemeinschaftsindustrie unterboten haben, hauptsächlich auf ein künstliches Preisniveau zurückzuführen ist, das aus einem wettbewerbsfeindlichen Verhalten herrührt.
(45)
Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Kommission nach Übermittlung der fraglichen E-Mails keine endgültige Feststellung getroffen hat, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Kartellvereinbarung eingegangen sei.
(46)
Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass diese Antidumpinguntersuchung keine Beweise dafür ergeben hat, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die Schadensindikatoren von einem wettbewerbsfeindlichen Verhalten oder von restriktiven Handelspraktiken beeinflusst wurden. Das Vorbringen wird mithin zurückgewiesen.
2.
Auswirkungen des Wetters
(47)
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Wetterverhältnisse in die Untersuchung der Schadensursache mit einfließen sollten. Konkret bezogen sich die Parteien auf i) die Hitzewelle im Sommer 2003 und ii) die Überschwemmungen in Ungarn zwischen Mai und August 2005.
(48)
Es wurde sorgfältig geprüft, ob beide Phänomene negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.
(49)
Weder die Hitzewelle im Jahr 2003 noch die Überschwemmungen in 2005 wirkten sich auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt geerntete Menge an Zuckermais aus. Tatsächlich zeigten die von den Gemeinschaftsherstellern für die Untersuchung gelieferten Daten über den Bezugszeitraum sehr stabile Erträge gemessen in Tonnen Körnermais je Hektar. Ferner hatte die Kommission unter den Randnummern 86 und 87 der vorläufigen Verordnung bereits festgestellt, dass sich die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ lediglich um 5 % erhöht hatten, was vor allem auf die gestiegenen Stahlpreise zurückzuführen war, da die Konservendose den wichtigsten Kostenfaktor darstellt. Die Vorbringen unter den Ziffern i und ii werden daher zurückgewiesen.
(50)
Nach Auffassung der Kommission wurde die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung mithin durch die gedumpten Einfuhren und nicht durch die Wetterverhältnisse verursacht.
(51)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
G.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(52)
Da in diesem Punkt keine neuen fundierten Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 100 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
H.
ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
(53)
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass i) die Kommission näher erläutern sollte, wie sie den Gewinn berechnet hatte, der beim Ausbleiben gedumpter Einfuhren wie unter Randnummer 121 der vorläufigen Verordnung behauptet, 14 % betragen könnte, und ii) diese Gewinnspanne zu hoch sei. Letzteres Argument wurde mit Zahlen aus jüngsten Schutz- und Antidumpingverfahren betreffend ähnliche Agrarprodukte, wie haltbar gemachte Zitrusfrüchte(7) und gefrorene Erdbeeren(8), untermauert, bei denen Gewinnspannen von 6,8 % bzw. 6,5 % angesetzt wurden. Eine andere interessierte Partei machte in diesem Zusammenhang geltend, dass iii) die Gewinnspanne von 14 % zu niedrig sei und eher 17 % betragen müsste, um die Rentabilität widerzuspiegeln, die 2002 bei Verkäufen unter der Einzelhandelsmarke erzielt worden war.
(54)
Bezüglich der Vorbringen unter den Ziffern i und iii sei auf Randnummer 121 der vorläufigen Verordnung verwiesen, wonach der im Jahr 2002 mit Verkäufen unter der Eigenmarke und unter der Einzelhandelsmarke erzielte Gewinn von 21,4 % auf 14 % berichtigt worden war, um den unterschiedlichen Absatzkanälen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Thailands Rechnung zu tragen. Bereits unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass die Rentabilität der Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke 2002 17,0 % bzw. 11,1 % im Jahr 2003 betrug, als die niedrigste Menge gedumpter Einfuhren verzeichnet wurde. Die Kommission hielt es für angemessen, aus beiden Gewinnspannen den Mittelwert von 14 % zu nehmen.
(55)
Zu dem Einwand unter Ziffer ii ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Gewinns beim Ausbleiben gedumpter Einfuhren so weit wie möglich die Besonderheiten des fraglichen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen. Nur wenn keine Informationen hierzu vorliegen, können Angaben anderer Wirtschaftszweige, die dem gleichen übergreifenden Sektor zuzurechnen sind, herangezogen werden. Dieses Konzept, dass die Kommission konsequent anwendet, wurde vom Gericht Erster Instanz in der Rechtssache EFMA(9) bestätigt.
(56)
Die Argumente unter den Ziffern i, ii und iii werden daher zurückgewiesen und die Feststellung, dass beim Ausbleiben gedumpter Einfuhren ein Gewinn von 14 % erzielt werden könne, bestätigt.
(57)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sowie im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgelegten Dumpingspanne eingeführt werden, der jedoch nicht höher sein sollte als die unter Randnummer 123 der vorläufigen Verordnung beschriebene und in dieser Verordnung bestätigte Schadensspanne. Da das Niveau der Mitarbeit sehr hoch war, wurde der Zollsatz für diejenigen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, auf den für die kooperierenden Unternehmen einzuführenden Höchstsatz festgelegt. Aus diesem Grund wurde der übrige Antidumpingzoll auf 12,9 % festgesetzt.
(58)
Die endgültigen Zölle lauten wie folgt:
I.
VERPFLICHTUNGSANGEBOTE
(59)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen kündigten einige kooperierende ausführende Hersteller Preisverpflichtungsangebote an. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen versäumten sie (mit Ausnahme der beiden unter Randnummer 60 genannten Unternehmen) es jedoch, ihre Verpflichtungsangebote gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung fristgerecht vorzulegen.
(60)
Ein kooperierender ausführender Hersteller versäumte, ein hinreichend fundiertes Angebot innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Frist abzugeben. Folglich konnte die Kommission von diesem ausführenden Hersteller kein Verpflichtungsangebot annehmen. Angesichts der Komplexität dieser Angelegenheit für den fraglichen Wirtschaftsbeteiligten und andere ausführende Hersteller in einer ähnlichen Situation (fragmentierte Industrie, ausführende Hersteller aus einem Entwicklungsland, die häufig sowohl als Händler als auch als ausführende Hersteller tätig sind, was die Abfassung eines akzeptablen Verpflichtungsangebots komplexer macht) und der hohen Kooperationsbereitschaft während der Untersuchung vertritt der Rat die Auffassung, dass diesen ausführenden Herstellern ausnahmsweise gestattet werden sollte, ihre Verpflichtungsangebote nach Ablauf der vorgenannten Frist, jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, zu vervollständigen. Die Kommission wird gegebenenfalls eine entsprechende Änderung zu dieser Verordnung vorschlagen.
(61)
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen boten zwei kooperierende ausführende Hersteller gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung akzeptable Preisverpflichtungen in Verbindung mit einer Höchstmengenbeschränkung an. Demnach wird die betroffene Ware im Rahmen der Höchstmenge zu einem Preis verkauft, der die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt. Einfuhren über die Höchstmenge hinaus unterliegen Antidumpingzöllen. Daneben werden die Unternehmen die Kommission regelmäßig und ausführlich über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft unterrichten, so dass diese die Preisverpflichtung wirksam überprüfen kann. Ferner ist nach Auffassung der Kommission die Gefahr einer Umgehung der vereinbarten Verpflichtung aufgrund der Verkaufsstruktur der Unternehmen begrenzt.
(62)
Mit dem Beschluss 2007/424/EG(10) akzeptierte die Kommission die genannten Preisverpflichtungen. In dem Beschluss sind die Gründe für die Annahme der Preisverpflichtungen eingehend erläutert.
(63)
Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang II vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.
(64)
Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug nimmt und die entsprechende Verpflichtungsrechnung für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.
(65)
Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 62 und 63 dargelegt, eine Zollschuld entstehen kann, auch wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.
(66)
Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.
(67)
Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission die Verpflichtungsangebote der thailändischen ausführenden Hersteller für annehmbar und hat die betroffenen Unternehmen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme der Verpflichtungsangebote stützt.
(68)
Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll.
J.
ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS
(69)
Wegen der Höhe der für die ausführenden Hersteller in Thailand festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen.
(70)
Die angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(71)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. C 75 vom 28.3.2006, S. 6.

(3)

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 68.

(4)

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

(5)

WT/DS184/AB/R vom 23. August 2001, Vereinigte Staaten — Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan.

(6)

Rechtssache T-58/99, Mukand und andere gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 2001, II-2521.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67), vgl. Randnummer 115.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 der Kommission (ABl. L 287 vom 18.10.2006, S. 3), vgl. Randnummer 144.

(9)

Rechtssache T-210/95 (EFMA gegen Rat), Slg. 1999, II-3291, Randnummer 54 ff.

(10)

Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

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