Artikel 1 VO (EG) 2007/682
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der unter den KN-Code ex20019030 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der unter den KN-Code ex20058000 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Unternehmen | Antidumping-Zoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Karn Corn Co., Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor, Thamaka, Kanchanaburi 71130, Thailand |
3,1 | A789 |
|
14,3 | A890 |
|
12,8 | A790 |
|
12,8 | A791 |
Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiangmai, Thailand 50120 |
11,1 | A792 |
In Anhang I aufgeführte Hersteller | 12,9 | A793 |
Alle übrigen Unternehmen | 14,3 | A999 |
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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