Artikel 13 VO (EG) 2007/708

Einhaltung anderer Unionsvorschriften

Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere

a)
die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG;
b)
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

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