Artikel 13 VO (EG) 2007/708
Einhaltung anderer Unionsvorschriften
Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere
- a)
- die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG;
- b)
- die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
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