Artikel 12 VO (EG) 2007/708

Entzug einer Genehmigung

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder endgültig entziehen. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben noch nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften.

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