Artikel 11 VO (EG) 2007/708

Verbringungen mit Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten

(1) Soweit potenzielle oder bekannte Umweltauswirkungen einer beantragten Verbringung eines Organismus auch benachbarte Mitgliedstaaten betreffen könnten, teilt die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, im Wege eines mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurfs einschließlich eines Resümees der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Anhang II Teil 3 mit.

(2) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung können die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission schriftlich Bemerkungen übermitteln.

(3) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Mitteilung bestätigt, verwirft oder ändert die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses und des mit dem Beschluss 1999/478/EG eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur die vorgeschlagene Entscheidung über die Genehmigungserteilung.

(4) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung der Kommission können die betroffenen Mitgliedstaaten den Rat mit dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb einer Frist von weiteren 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

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