Artikel 10 VO (EG) 2007/708

Entscheidungsfrist

(1) Der Antragsteller wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag der Antragstellung, schriftlich darüber unterrichtet, ob seinem Genehmigungsantrag stattgegeben oder ob der Antrag abgelehnt wird; dabei wird die Zeit, die der Antragsteller gegebenenfalls für das Nachreichen vom Beratungsausschuss angeforderter Angaben benötigt, nicht mitgerechnet.

(2) Mitgliedstaaten, die Unterzeichnerstaaten des ICES sind, können beantragen, dass Genehmigungsanträge und Risikobewertungen für Meeresorganismen vom ICES überprüft werden, bevor der Beratungsausschuss Stellung nimmt. In diesem Fall wird die Frist für die Entscheidungsfindung um sechs Monate verlängert.

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