Artikel 9 VO (EG) 2007/708
Nicht routinemäßige Verbringungen
(1) Bei nicht routinemäßigen Verbringungen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Anhangs II durchgeführt. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob der Antragsteller selbst oder eine unabhängige Stelle für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist und wer die Kosten trägt.
(2) Auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung teilt der Beratungsausschuss der zuständigen Behörde seine Einschätzung des Risikos mit; er verwendet hierfür das Kurzberichtsformular gemäß Anhang II Teil 3. Hält der Beratungsausschuss das Risiko für gering, so kann die zuständige Behörde ohne weitere Formalitäten die Genehmigung erteilen.
(3) Hält der Beratungsausschuss das mit der beantragten Verbringung verbundene Risiko für hoch oder mittelhoch im Sinne des Anhangs II Teil 1, so prüft er den Antrag in Beratung mit dem Antragsteller, um festzustellen, ob Methoden oder Technologien zur Verfügung stehen, mit denen sich das Risiko auf ein niedriges Niveau mindern lässt. Der Beratungsausschuss teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Prüfung mit und präzisiert dabei das Risikoniveau sowie seine Gründe für eine etwaige Risikominderung anhand des Formulars gemäß Anhang II Teil 3.
(4) Die zuständige Behörde darf nicht routinemäßige Verbringungen nur genehmigen, wenn die Risikobewertung, einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, ein geringes Umweltrisiko ergibt. Jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben nicht aus, so erfolgt die Ablehnung in Anwendung des Vorsorgeprinzips.
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