Artikel 15 VO (EG) 2007/708

Einsetzen in offene Aquakulturanlagen bei nicht routinemäßiger Einführung

(1) Bei nicht routinemäßiger Einführung ist das Einsetzen der Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen erforderlichenfalls an die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 gebunden.

(2) Die Wasserorganismen werden zur Bildung eines Zuchtbestandes in einer ausgewiesenen Quarantänestation im Gebiet der Union gemäß den Bedingungen des Anhangs III gehalten.

(3) Die Quarantänestation kann in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat liegen, sofern alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen und diese Option in die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 9 einbezogen wurde.

(4) Soweit angebracht, dürfen in Aquakulturanlagen des Aufnahmemitgliedstaats nur Nachkommen der eingeführten Wasserorganismen verwendet werden, und nur unter der Voraussetzung, dass während der Quarantäne keine potenziell schädlichen Nichtzielarten festgestellt werden. Ausgewachsener Bestand darf in den Fällen eingesetzt werden, in denen die Organismen sich in Gefangenschaft nicht vermehren oder ganz und gar reproduktionsunfähig sind, wenn feststeht, dass sich darunter keine potenziell schädlichen Nichtzielarten befinden.

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