Artikel 2 VO (EG) 2007/708

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der Union nach dem Zeitpunkt, an dem diese Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 1 wirksam geworden ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Umsiedlung gebietsfremder Arten innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten besteht Grund zur Annahme, dass die Umwelt durch die Umsiedlung gefährdet wird. Für den Fall, dass ein Beratungsausschuss gemäß Artikel 5 benannt wurde, ist dieser für die Bewertung der Risiken zuständig.

(3) Diese Verordnung betrifft alle Aquakulturtätigkeiten unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder Besonderheiten. Sie erstreckt sich auf alle gezüchteten nicht heimischen und gebietsfremden Wasserorganismen. Sie gilt für die Bewirtschaftung in jeder Art von Wassermedium.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Haltung von Zierwassertieren oder -pflanzen in Tierhandlungen, Gartenzentren, umschlossenen Gartenteichen oder Aquarien, wenn die Anforderungen des Artikels 6 der Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen(1) erfüllt sind, oder in Anlagen mit Abwasserbehandlungssystemen, die den Zielen des Artikels 1 gerecht werden.

(5) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht für die in Anhang IV genannten Arten. Die Risikobewertung gemäß Artikel 9 gilt nicht für die in Anhang IV genannten Arten, außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen möchten, um die Verwendung der betreffenden Arten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken.

(6) Für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen ist keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, außer wenn die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen möchten.

(7) Die Kapitel III bis VI gelten nicht für die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen, sofern der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von Nichtzielarten verhindern.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 genügen, und aktualisieren dieses Verzeichnis regelmäßig. Das Verzeichnis wird spätestens am 25. Oktober 2011 auf der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission(2) mit Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung eingerichteten Website veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71.

(2)

ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.

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