Artikel 3 VO (EG) 2007/708

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Aquakultur” eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(1);
2.
„offene Aquakulturanlage” eine Anlage, in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium erfolgt, das von den natürlichen Gewässern der Umgebung nicht durch Hindernisse getrennt ist, die das Entweichen aufgezogener Organismen oder biologischen Zuchtmaterials, die bzw. das überleben und sich somit vermehren könnte(n), verhindern;
3.
„geschlossene Aquakulturanlage” eine Anlage an Land,

a)
in der

i)
die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und
ii)
abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gesiebt und gefiltert oder perkoliert sowie aufbereitet wurde, um die Abgabe von festem Abfall in die aquatische Umwelt ebenso zu verhindern wie ein Entweichen von Zuchtarten und Nichtzielarten aus der Anlage, die überleben und sich vermehren könnten,

b)
und die

i)
dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern etwa durch Wegfraß (z. B. Raubvögel) oder Überschwemmungen vorbeugt (d. h., die Anlage muss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung durch die zuständigen Behörden in ausreichend großer Entfernung von offenen Gewässern stehen),
ii)
dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern durch Diebstahl und Vandalismus angemessen vorbeugt und
iii)
die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleistet;

4.
„Wasserorganismus” jede im Wasser lebende Art aus dem Tier-, Pflanzen- und Protistenreich, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Lebewesen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten;
5.
„polyploide Organismen” künstlich eingeführte tetraploide Organismen (4N). Dabei handelt es sich um Wasserorganismen, bei denen die Zahl der Zellchromosomen durch Zellmanipulation verdoppelt wurde;
6.
„nicht heimische Art”

a)
eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die außerhalb ihres bekannten natürlichen Lebensbereichs und ihres potenziellen natürlichen Verbreitungsgebietes vorkommt;
b)
polyploide Organismen und fruchtbare künstlich hybridisierte Arten ungeachtet ihres natürlichen oder potenziellen Verbreitungsgebietes;

7.
„gebietsfremde Art” eine Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die aus biogeografischen Gründen in einem Gebiet innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nicht vorkommt;
8.
„Nichtzielart” jede Art oder Unterart eines Wasserorganismus, die der aquatischen Umwelt schaden kann und mit einem eingeführten oder umgesiedelten Wasserorganismus zufällig mitverbracht wird, mit Ausnahme der durch die Richtlinie 2006/88/EG erfassten Krankheitserreger;
9.
„Verbringung” die Einführung und/oder Umsiedlung;
10.
„Einführung” das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur;
11.
„Umsiedlung” das absichtliche Verbringen einer gebietsfremden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in ein Gebiet, in dem sie aus biogeografischen Gründen bisher nicht vorkam, zur Verwendung in der Aquakultur;
12.
„Pilotphase” die Einführung nicht heimischer Arten oder die Umsiedlung gebietsfremder Arten in begrenzter Menge zur Bewertung der ökologischen Wechselwirkung mit heimischen Arten und Lebensräumen, um die Hypothesen der Risikobewertung zu überprüfen;
13.
„Antragsteller” die natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die die Einführung oder Umsiedlung eines Wasserorganismus beantragt;
14.
„Quarantäne” ein Verfahren, wonach Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;
15.
„Quarantänestation” eine Einrichtung, in der Wasserorganismen und vergesellschaftete Organismen in völliger Absonderung von ihrem Umfeld gehalten werden können;
16.
„routinemäßige Verbringung” die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;
17.
„nicht routinemäßige Verbringung” jede Verbringung von Wasserorganismen, die die Kriterien für die routinemäßige Verbringung nicht erfüllt;
18.
„Aufnahmemitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird;
19.
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet die nicht heimische Art eingeführt bzw. die gebietsfremde Art umgesiedelt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

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