Artikel 4 VO (EG) 2007/708

Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt und insbesondere auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme zu vermeiden, von denen erwartet werden kann, dass sie sich aus der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen und Nichtzielarten in der Aquakultur und aus der Ausbreitung dieser Arten in natürliche Lebensräume ergeben.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Aquakulturanlagen, damit sichergestellt ist, dass

a)
geschlossene Aquakulturanlagen den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 3 genügen und
b)
jeder Transport von oder zu geschlossenen Aquakulturanlagen unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen von nicht heimischen Arten oder Nichtzielarten verhindern.

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