Artikel 20 VO (EG) 2007/708

Nicht routinemäßige Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen

Bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen in offene Aquakulturanlagen kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass dem Einsetzen der Wasserorganismen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eingrenzungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.

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