Artikel 19 VO (EG) 2007/708

Einhaltung anderer Unionsvorschriften

Eine Genehmigung für die Umsiedlung im Rahmen dieser Veordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere

a)
die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG des Rates;
b)
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG.

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