Artikel 18 VO (EG) 2007/708

Überwachung

(1) Nicht heimische Arten werden nach ihrer Einsetzung in offene Aquakulturanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren oder während eines vollständigen Generationszyklus — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — überwacht, um festzustellen, ob die Prognose der Auswirkungen präzise war oder ob es weitere oder andere Auswirkungen gibt. Dabei ist besonders der Grad der Ausbreitung oder Eingrenzung der jeweiligen Art zu untersuchen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Antragsteller über das erforderliche Sachwissen verfügt oder ob die Überwachung von einer anderen Stelle durchzuführen ist.

(2) Vorbehaltlich der Stellungnahme des Beratungsausschusses kann die zuständige Behörde längere Überwachungszeiträume vorschreiben, um etwaige langfristige Auswirkungen auf das Ökosystem festzustellen, die sich in der in Absatz 1 vorgesehenen Zeit nur schwer ermitteln lassen.

(3) Der Beratungsausschuss wertet die Ergebnisse des Überwachungsprogramms aus und hält insbesondere Fälle fest, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht korrekt antizipiert wurden. Die Auswertungsergebnisse werden der zuständigen Behörde übermittelt, die sie in zusammengefasster Form im nationalen Register gemäß Artikel 23 veröffentlicht.

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