Artikel 17 VO (EG) 2007/708
Krisenpläne
Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.
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