ANHANG III VO (EG) 2007/708

Quarantäne

Quarantäne ist eine Maßnahme, durch die lebende Tiere oder Pflanzen und vergesellschaftete Organismen von ihrem Lebensumfeld völlig abgesondert werden, um Schadwirkungen auf wild lebende und gezüchtete Arten sowie unerwünschte Veränderungen natürlicher Ökosysteme zu verhindern.

Es ist angezeigt, nicht heimische und gebietsfremde Arten so lange unter Quarantäne zu stellen, bis etwa vorhandene Nichtzielarten ermittelt wurden und das Freisein von Krankheitserregern oder Seuchen bestätigt werden kann. Die Quarantäneeinrichtung wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats errichtet, in dem sie sich befindet und der für die Zulassung der Einrichtung verantwortlich sein wird. Die Dauer der Quarantäne muss in der Genehmigung vermerkt sein. Liegt die Einrichtung nicht im Aufnahmemitgliedstaat, so entscheiden der für die Einrichtung zuständige Beratungsausschuss und der Beratungsausschuss im Aufnahmemitgliedstaat über die Quarantänedauer.

Marktbeteiligte betreiben die Quarantäneeinrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie verfügen außerdem über ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Verfahrenshandbuch.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

Abwasser- und Abfallbeseitigung

In einer Quarantäneeinrichtung anfallende Abwässer und Abfälle sind so zu behandeln, dass etwa vorhandene Zielarten und vergesellschaftete Organismen wirksam vernichtet werden. Um den reibungslosen Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung zu gewährleisten, müssen die Abwasserbehandlungssysteme der Quarantäneeinrichtung mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein. Behandelte Abwässer und Abfälle können umweltschädigende Stoffe (z. B. Bewuchsverhinderungsmittel) enthalten, die so zu entsorgen sind, dass Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden. Die Einzelheiten der Abwasser- und Abfallbehandlung sind aufzuzeichnen, und es sind Listen, einschließlich Zeitplänen, der für diese Behandlungen zuständigen Personen zu führen. Im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Früherkennung etwaiger Ausfälle muss das System überwacht werden.

Räumliche Trennung

Um die Eingrenzung zu gewährleisten, sind unter Quarantäne gestellte Organismen von anderen Organismen abzusondern. Hiervon ausgeschlossen sind Sentinel-Arten, die speziell eingesetzt werden, um Wirkungen auf eingeführte Arten zu testen. Das Eindringen von Vögeln, anderen Tieren, Krankheitserregern und Schadstoffen ist zu verhindern.

Personal

Der Zugang zur Einrichtung ist auf geschultes, zutrittsbefugtes Personal zu beschränken. Schuhwerk, Hände und innerhalb der Einrichtung verwendetes Material sollten vor Verlassen der Quarantänestation desinfiziert werden (siehe unten).

Ausrüstungen

Organismen aller Lebensstadien, Tanks, Wasser, Versandcontainer und Ausrüstungen, die mit den eingeführten Arten in Berührung gekommen sind, einschließlich Transportfahrzeuge, sind bei der Aufnahme so zu behandeln, dass die betreffenden Arten oder vergesellschafteten Nichtzielarten auf keinen Fall aus der Einrichtung entweichen können. Alles Versand- und Verpackungsmaterial ist zu desinfizieren oder zu verbrennen, soweit das Verbrennen derartigen Materials gestattet ist.

Verendete Tiere und ihre Entsorgung

Todesfälle sind täglich zu erfassen, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Verendete Tiere dürfen nicht aus der Einrichtung verbracht werden. Tierkörper, Gewebe oder Schalen dürfen nicht entsorgt werden, ohne zuvor durch eine zugelassene Behandlung vollständig sterilisiert worden zu sein. Hitzebehandlungen (wie Autoklavieren) oder die chemische Sterilisation sind zulässig. Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Todesursachen umgehend zu untersuchen. Tierkörper sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1) zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.

Kontrolle und Untersuchung

Nichtzielarten müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wird bei einem Organismus eine Nichtzielart oder ein zuvor unentdeckter Krankheitserreger oder Parasit festgestellt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Diese Maßnahmen können auch die Vernichtung der Organismen und die Desinfektion der Einrichtung umfassen.

Dauer

Die Quarantänedauer ist je nach Organismus, dem saisonalen Auftreten bestimmter Nichtzielarten und den Aufzuchtbedingungen unterschiedlich.

Buchführung

Quarantäneeinrichtungen müssen akkurat Buch führen über

die Uhrzeiten, zu denen das Personal die Einrichtung betritt bzw. verlässt;

die Zahl der Todesfälle und die Lager- oder Entsorgungsmethode;

die Behandlung des zufließenden Wassers und der Abwässer;

Proben, die Experten zur Untersuchung auf Nichtzielarten zugesandt werden;

Störfaktoren (Stromausfälle, Bauschäden, Wetterunbilden usw.).

Desinfektion

Die Desinfektion beinhaltet die Applikation von Desinfektionsmitteln in ausreichender Konzentration und mit einer Einwirkzeit, die die Abtötung von Schadorganismen gewährleistet. Die Mittel und Konzentrationen zur Desinfektion von Quarantäneeinrichtungen müssen eine vollständige Meerwasser- und Süßwasserdesinfektion gewährleisten. Ähnliche Konzentrationen sind für die Routinedesinfektion der Einrichtung zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Desinfektionsmittel zu neutralisieren, bevor sie in die Umwelt freigesetzt werden, und Meerwasser verwendende Einrichtungen müssen das Problem der Restoxidanzien lösen, die bei der chemischen Desinfektion anfallen. Es müssen ausreichende Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um in Notfällen, z. B. wenn festgestellt wird, dass ein Parasit oder Krankheitserreger mit angesiedelt wurde, die ganze Einrichtung behandeln zu können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

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