Artikel 2 VO (EG) 2007/716

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Auslandsunternehmenseinheit” ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
b)
„Kontrolle” ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B — direkt oder indirekt — mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.
c)
„Ausländische Kontrolle” liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.
d)
„Niederlassungen” sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Nummer 3 Buchstabe f der Erläuterungen in Abschnitt III Buchstabe B des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 behandelt.
e)
„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten” sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.
f)
„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland” sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.
g)
„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen” sind Statistiken, die die Auslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, beschreiben.
h)
„Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt” ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
i)
Für die Begriffe „Unternehmen” , „örtliche Einheit” und „institutionelle Einheit” gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

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