Artikel 3 VO (EG) 2007/716
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich der Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.
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