Artikel 4 VO (EG) 2007/716
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen.
(2) Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen unter Einhaltung der Fristen und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.
(3) Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, übermittelt werden.
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