Artikel 5 VO (EG) 2007/716

Pilotuntersuchungen

(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 freiwillig durchgeführt werden.

(2) Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten des statistischen Systems und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

(3) Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen muss mit den Anhängen I und II im Einklang stehen.

(4) Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen.

(5) Die Pilotuntersuchungen werden bis zum 19. Juli 2010 abgeschlossen.

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