Artikel 6 VO (EG) 2007/716

Qualitätsstandards und -berichte

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (Qualitätsbericht).

(3) Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

(4) Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten.

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