Artikel 8 VO (EG) 2007/716

Zeitplan und Ausnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in den Anhängen I und II aufgeführten Durchführungszeitplan.

(2) Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr gemäß den Anhängen I und II kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren.

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