Artikel 9 VO (EG) 2007/716

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten

und

b)
Gewährung von Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, einschließlich der Gewährung weiterer Ausnahmen von etwaigen neuen Anforderungen im Anschluss an die Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(2) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Anpassungen der Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und Anpassung der in Anhang III aufgeführten Gliederungstiefe sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II,
b)
Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 4

und

c)
Festlegung angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3) Besondere Beachtung ist dem Grundsatz zu widmen, dass der Nutzen solcher Maßnahmen ihre Kosten überwiegen muss, und dem Grundsatz, dass sich jedwede zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegen sollte.

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